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Cannabis im Flugzeug: Was ist in Deutschland und auf Auslandsreisen erlaubt?

Cannabis im Flugzeug: Was ist in Deutschland und auf Auslandsreisen erlaubt?
Wer medizinisches Cannabis mit ins Ausland nimmt, braucht die beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. (Symbolbild)

Cannabis auf Flugreisen

Seit dem 1. April 2024 dürfen Volljährige in Deutschland bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen – und auf rein innerdeutschen Flügen auch mitnehmen. Sobald eine Staatsgrenze ins Spiel kommt, kippt die Lage jedoch vollständig: Ein-, Aus- und Durchfuhr bleiben verboten und strafbar, auch zwischen zwei Schengen-Staaten und auch bei kleinsten Mengen. Und wer medizinisches Cannabis ärztlich verordnet bekommt, braucht für Auslandsreisen ein eigenes Dokument: die beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Dieser Ratgeber trennt beide Fälle sauber voneinander – Freizeitcannabis auf der einen, ärztlich verordnetes Cannabis auf der anderen Seite – und belegt jede wesentliche Aussage mit der amtlichen Quelle. Am Ende finden Sie das unveränderte Original-Formular des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Download sowie eine Checkliste für das Handgepäck.

Kurz gesagt

  • Innerdeutscher Flug: bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum, ab 18 Jahren, im Hand- oder Aufgabegepäck. Die Bundespolizei sah dabei luftsicherheitsrechtlich keine Einwände.
  • Jeder Flug über eine Staatsgrenze – auch innerhalb des Schengen-Raums: Mitnahme von Freizeitcannabis verboten und strafbar (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 KCanG). Die 25-Gramm-Grenze gilt im Inland, nicht an der Grenze.
  • Medizinisches Cannabis: Reisen bis 30 Tage in Schengen-Staaten mit der vom behandelnden Arzt ausgefüllten und vor Abreise amtlich beglaubigten Bescheinigung nach Artikel 75 – je verschriebenem Arzneimittel eine gesonderte Bescheinigung.
  • Konsum: Weder am Flughafen noch an Bord. Rauchen und Verdampfen sind im Flugzeug gesetzlich verboten.

Inlandsflug: Bis zu 25 Gramm dürfen mit

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt in Deutschland seit dem 1. April 2024 den Besitz kleiner Mengen. Der Gesetzestext ist eindeutig: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist „der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis […] zum Eigenkonsum erlaubt“ (§ 3 Absatz 1 KCanG). Am Wohnsitz dürfen es bis zu 50 Gramm und drei lebende Pflanzen sein (§ 3 Absatz 2 KCanG).

Ein Flug von Hamburg nach München überquert keine Staatsgrenze. Es findet also weder eine Ausfuhr noch eine Einfuhr statt – und damit greift keines der Verbote aus § 2 KCanG. Entscheidend ist deshalb nur, ob das Luftsicherheitsrecht etwas dagegen hat. Die Bundespolizei am Flughafen Frankfurt erklärte dazu auf Anfrage des Branchendienstes aeroTELEGRAPH im April 2024, aus luftsicherheitsrechtlichen Gründen nach § 5 Luftsicherheitsgesetz bestünden „keine Einwände“ gegen die Mitnahme von bis zu 25 Gramm im Hand- oder Reisegepäck; im Rahmen der erlaubten Mengen sei „eine Mitnahme auf innerdeutschen Flügen nicht sanktionierbar“.

Trockengewicht: Worauf sich die 25 Gramm beziehen

Das Gesetz stellt bei „Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze“ ausdrücklich auf „das Gewicht nach dem Trocknen“ ab. Frisches, feuchtes Material wiegt deutlich mehr als dasselbe Material im getrockneten Zustand – maßgeblich ist der getrocknete Zustand. Bei Extrakten, Ölen oder Edibles bezieht sich die Grenze auf das Cannabis selbst, nicht auf das Gesamtgewicht der Zubereitung. Wer sich der Grenze nähert, sollte vor dem Flug nachwiegen: Oberhalb von 25 Gramm außerhalb der eigenen Wohnung endet die Erlaubnis.

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Drogentest-Online.de ist weder Anbieter noch Behandler und verkauft keine Arzneimittel. Die Verweise sind Affiliate-Links: Bei einem Abschluss erhalten wir eine Vergütung, für dich ändert sich der Preis nicht. Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtig; eine Verordnung erfolgt ausschließlich nach ärztlicher Entscheidung und ist nicht zugesagt. Preise und Bestände zuletzt abgeglichen am 26.10.2026, 12:47 Uhr; maßgeblich ist das Angebot beim Anbieter.

Handgepäck oder Aufgabegepäck?

Die Auskunft der Bundespolizei nennt ausdrücklich beides – „Hand- oder Reisegepäck“. Praktisch spricht einiges für das Aufgabegepäck: An der Sicherheitskontrolle wird jedes Handgepäckstück durchleuchtet, und organisches Material in einer undurchsichtigen Dose führt regelmäßig zu einer Nachkontrolle. Das ist keine Straftat, kostet aber Zeit. Wer das Handgepäck wählt, sollte die Menge offen und erkennbar transportieren und ausreichend Puffer vor dem Abflug einplanen.

Was die Beförderungsbedingungen Ihrer Fluggesellschaft sagen

Neben dem Gesetz gilt der Beförderungsvertrag. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa schließen beispielsweise Gegenstände vom Transport aus, „deren Beförderung nach den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften des Staates, von dem aus abgeflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist“ (Artikel 8.3.1.2). Auf einem Inlandsflug ist das unproblematisch. Sobald aber ein anderer Staat beteiligt ist, verwandelt dieselbe Klausel Cannabis in verbotenes Reisegepäck – unabhängig davon, was das deutsche Recht sagt. Die Bundespolizei hat den Airlines außerdem ausdrücklich Spielraum für eigene, abweichende Regelungen eingeräumt. Prüfen Sie die aktuelle Fassung der Bedingungen Ihrer Fluggesellschaft, sie ist auf deren Website abrufbar.

Besitz ist nicht Konsum: Rauchverbote und Hausordnung

Mitführen dürfen und konsumieren dürfen sind zwei verschiedene Dinge. An Bord gilt ein gesetzliches Rauchverbot: Das Bundesnichtraucherschutzgesetz verbietet „das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten“ in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs (§ 1 BNichtrSchG). Zu diesen Verkehrsmitteln zählen ausdrücklich „Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen […] eingesetzt werden“ (§ 2 Nummer 2 Buchstabe c). Vaporizer sind damit ebenso erfasst wie der Joint.

Im Terminal gilt dieses Bundesgesetz nicht – Flughafengebäude sind darin nicht genannt. Dort greifen die Nichtraucherschutzgesetze der Länder und vor allem das Hausrecht des Flughafenbetreibers. Die Konsumverbote des § 5 KCanG – etwa in Sichtweite von Schulen, Spielplätzen und Sportstätten oder in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr – nennen Flughäfen zwar nicht, das Verbot des Konsums in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger gilt aber überall, also auch im Wartebereich.

Inlandsflug, Schengen, übriges Ausland: die Unterschiede

 InlandsflugFlug in Schengen-StaatÜbriges Ausland
Freizeitcannabis mitnehmenErlaubt (kein Verbot greift)Verboten und strafbarVerboten und strafbar
Maßgebliche MengeBis 25 g, Trockengewicht, ab 18Keine Freigrenze – auch 1 g ist AusfuhrKeine Freigrenze
Rechtsgrundlage§ 3 Abs. 1 KCanG§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KCanG§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KCanG plus Recht des Ziellandes
Medizinisches CannabisVerschreibung und Apothekenetikett mitführenBescheinigung nach Artikel 75 SDÜ, beglaubigt, max. 30 TageMehrsprachige ärztliche Bescheinigung, beglaubigt – plus nationale Einreiseregeln
Kontrollierende StelleBundespolizei (Luftsicherheit)Zoll und Polizei beider StaatenZoll und Grenzbehörden beider Staaten
Konsum unterwegsAn Bord gesetzlich verboten; im Terminal nach Landesrecht und Hausordnung

Auslandsflüge: Ein- und Ausfuhr bleiben verboten

Die Teillegalisierung hat an der Grenze nichts geändert. § 2 Absatz 1 KCanG verbietet es weiterhin, Cannabis „einzuführen oder auszuführen“ (Nummer 5) und „durchzuführen“ (Nummer 6). Von diesen Verboten gibt es für Reisende keine Ausnahme – die Erlaubnis aus § 3 betrifft ausschließlich den Besitz im Inland.

Die Zollverwaltung formuliert das unmissverständlich: „Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis bleibt weiterhin verboten und ist strafbewehrt, auch wenn gemäß § 3 KCanG Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum außerhalb ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes erlaubt ist.“

Zwischenlandung und Umstieg im Ausland

Ein häufig unterschätzter Fall: Der Flug ist formal eine Inlandsreise, führt aber über ein Drehkreuz im Ausland – etwa Düsseldorf–Zürich–Berlin. Sobald das Flugzeug in einem anderen Staat landet, liegen Ausfuhr und Einfuhr vor; bei reinem Transit greift zusätzlich das Verbot der Durchfuhr. Auch das Recht des Transitstaates gilt in vollem Umfang, selbst wenn Sie den Transitbereich nie verlassen. Sowohl das BfArM als auch der Zoll weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Bestimmungen der Transitländer zu beachten sind.

Planen Sie eine Rückreise und sind unsicher, ob THC noch im Körper nachweisbar ist – etwa weil am Zielort ein Mietwagen wartet: Unsere Übersichten zu den Nachweiszeiten von THC und zum THC-Grenzwert am Steuer ordnen das ein. Wie empfindlich die gängigen Testverfahren reagieren, erklären wir unter Cannabiskonsum nachweisen.

Medizinisches Cannabis: die Bescheinigung nach Artikel 75

Für Patientinnen und Patienten gilt ein völlig eigenes Regelwerk. Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr, sondern wird über das Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Das BfArM stellt jedoch klar: „In der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern gilt medizinisches Cannabis jedoch weiterhin als Betäubungsmittel. Aufgrund der internationalen Suchtstoffübereinkommen wird für Reisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt.“

Dieses Dokument heißt amtlich „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens“. Es kursiert gelegentlich unter der Bezeichnung „Schengen-Dokument 25“ – diesen Begriff gibt es amtlich nicht, gemeint ist stets die Bescheinigung nach Artikel 75. Das Formular trägt die BfArM-Nummer 017 und ist dreisprachig (Deutsch, Englisch, Französisch) gestaltet.

Die Eckdaten laut BfArM und Zoll:

  • Sie gilt für Reisen von bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens.
  • Sie wird von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausgefüllt.
  • Sie muss vor Reiseantritt durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden – auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung.
  • Sie ist höchstens 30 Tage gültig.
  • Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
  • Sie gilt für den persönlichen medizinischen Reisebedarf: Betäubungsmittel dürfen ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden, eine Mitnahme durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.

Was die Bescheinigung nicht ist

  • Keine pauschale EU-Erlaubnis. Sie wirkt nur gegenüber den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens und nur für die eingetragene Reisedauer.
  • Keine Legalisierung von Freizeitcannabis. Sie deckt ausschließlich das konkret verschriebene Arzneimittel ab, das darin benannt ist.
  • Kein Ersatz für die Verschreibung. Führen Sie Rezept beziehungsweise Nachweis der Verordnung und die originale Apothekenverpackung mit Etikett zusätzlich mit.
  • Keine Zusicherung des Ziellandes. Einzelne Staaten beschränken die Mitnahme von Cannabisarzneimitteln oder untersagen sie laut BfArM vollständig.

Schengen ist nicht die EU

Die beiden Begriffe werden ständig verwechselt, und für dieses Verfahren ist der Unterschied entscheidend. Die EU ist eine Wirtschafts- und Rechtsgemeinschaft, der Schengen-Raum ein Abkommen über den Abbau von Grenzkontrollen. Das BfArM listet als Vertragsstaaten auf: Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

Daraus folgt praktisch: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind keine EU-Mitglieder, gehören aber zum Schengen-Raum – das Artikel-75-Verfahren greift dort. Umgekehrt sind Irland und Zypern EU-Mitglieder, aber keine Schengen-Vertragsstaaten: Für sie gelten die Regeln für „andere Länder“. Das BfArM weist außerdem darauf hin, dass die Schengen-Regelungen ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger der Vertragsstaaten gelten.

Auch für andere verschriebene Medikamente

Das Verfahren ist nicht cannabisspezifisch. Es gilt für alle ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes – darunter starke Schmerzmittel wie Morphin, Oxycodon oder Fentanylpflaster, Stimulanzien zur ADHS-Behandlung wie Methylphenidat, bestimmte Benzodiazepine sowie Substitutionsmittel. Wer mehrere solcher Präparate einnimmt, benötigt entsprechend mehrere Bescheinigungen: eine je Arzneimittel. Fragen Sie im Zweifel in der Apotheke nach, ob ein Präparat betäubungsmittelrechtlich eingestuft ist.

Warum das Verfahren trotz der deutschen Neueinstufung bleibt

Die naheliegende Frage lautet: Wenn medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr ist – wozu dann noch eine BtM-Reisebescheinigung? Die Antwort liegt im Völkerrecht. Die Einstufung eines Stoffes gilt jeweils national. Die internationalen Suchtstoffübereinkommen, auf die das BfArM verweist, führen Cannabis weiterhin als kontrollierten Stoff, und die Zielstaaten wenden ihr eigenes Recht an. Deutsche Reisende begegnen an der Grenze also nicht dem deutschen, sondern dem dortigen Betäubungsmittelrecht. Genau deshalb hält das BfArM fest, dass „in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt“ wird.

Schritt für Schritt zur Bescheinigung

  1. 1

    Reiseziel, Transit und Reisedauer prüfen

    Klären Sie zuerst, ob alle berührten Staaten – auch reine Umsteigeflughäfen – Schengen-Vertragsstaaten sind und ob die Reise 30 Tage nicht überschreitet. Nur dann ist das Artikel-75-Formular das richtige Dokument. Andernfalls gehen Sie nach dem Abschnitt für längere Reisen und Nicht-Schengen-Staaten vor.

  2. 2

    Zuständige Beglaubigungsstelle ermitteln

    Die Zuständigkeit ist Ländersache und bundesweit nicht einheitlich. Das BfArM veröffentlicht dazu eine laufend aktualisierte Länderliste. Mal beglaubigt ein Landesamt zentral – etwa das LAGeSo in Berlin, das LAVG in Brandenburg oder das Landesamt für Verbraucherschutz in Thüringen –, mal die örtlichen Gesundheitsämter, etwa in Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen oder Schleswig-Holstein.

  3. 3

    Bei Telemedizin beide Seiten abklären

    Entscheidend ist, ob Ihr Bundesland an den Praxissitz der verordnenden Person oder an Ihren Wohnort anknüpft. Hamburg stellt auf das Bezirksamt ab, „in dessen Bereich der jeweilige Arzt seine Tätigkeit ausübt“; Berlin verlangt ausdrücklich eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt mit Praxis im Land Berlin; Nordrhein-Westfalen lässt wahlweise das Gesundheitsamt am Wohnort oder am Ort der verordnenden Person zu. Wird Ihr Rezept telemedizinisch aus einem anderen Bundesland ausgestellt, fragen Sie daher vorab bei beiden Stellen nach, bevor Sie einen Termin buchen.

  4. 4

    Formular herunterladen

    Nutzen Sie ausschließlich das amtliche BfArM-Formular, das Sie weiter unten unverändert herunterladen können. Drucken Sie es aus – das Verfahren ist ein Papierverfahren mit Stempeln und Unterschriften. Benötigen Sie mehrere Bescheinigungen, drucken Sie das Formular entsprechend mehrfach.

  5. 5

    Vom verschreibenden Arzt ausfüllen lassen

    Abschnitt A (Arztdaten), Abschnitt B (Ihre Daten und Reisezeitraum) und Abschnitt C (Arzneimittel) füllt die Praxis aus. Erforderlich sind Praxisstempel, Datum und Unterschrift. Prüfen Sie vor Ort, ob alle Felder vollständig und leserlich ausgefüllt sind – eine unvollständige Bescheinigung wird bei der Beglaubigung zurückgewiesen.

  6. 6

    Unterlagen mit der Behörde abstimmen

    Welche Nachweise verlangt werden, legt die zuständige Stelle fest. Berlin nennt beispielsweise die ausgefüllte Bescheinigung, Personalausweis oder Reisepass sowie eine Kopie der Verordnung. Erfragen Sie zusätzlich, ob ein Termin nötig ist, ob eine postalische Bearbeitung möglich ist und welche Reiseunterlagen vorzulegen sind.

  7. 7

    Vor Abreise amtlich beglaubigen lassen

    Die Behörde trägt sich in Abschnitt D ein und beglaubigt mit Stempel, Datum und Unterschrift. Ohne diese Beglaubigung ist das Papier nur ein ärztliches Schreiben, keine Bescheinigung nach Artikel 75. Die Beglaubigung muss zwingend vor dem Reiseantritt erfolgen.

  8. 8

    Original und passende Menge mitführen

    Nehmen Sie die Originalbescheinigung mit – keine Kopie, kein Foto auf dem Handy – und führen Sie nur die Menge mit, die zur eingetragenen Reichdauer passt. Transportieren Sie das Arzneimittel in der Originalverpackung mit Apothekenetikett und legen Sie die Unterlagen so ab, dass Sie sie bei einer Kontrolle sofort vorzeigen können.

Die Formularfelder erklärt

Das Formular besteht aus vier Abschnitten mit 23 nummerierten Feldern. Die medizinisch heiklen Angaben stehen in Abschnitt C:

AbschnittFelderWas eingetragen wird
A – Verschreibender Arzt1–3Name, Vorname, Telefon, Anschrift sowie Stempel, Datum und Unterschrift der Praxis
B – Patient4–12Name, Nummer des Passes oder Ausweises, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnanschrift, Dauer der Reise in Tagen sowie die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis von/bis (höchstens 30 Tage)
C – Verschriebenes Arzneimittel13–20Handelsbezeichnung oder Sonderzubereitung, Darreichungsform, internationale Bezeichnung des Wirkstoffs, Wirkstoff-Konzentration, Gebrauchsanweisung, Gesamtwirkstoffmenge, Reichdauer der Verschreibung in Tagen (höchstens 30) und Anmerkungen
D – Zuständige Behörde21–23Bezeichnung und Anschrift der beglaubigenden Stelle sowie deren Stempel, Datum und Unterschrift

Drei Felder verdienen besondere Aufmerksamkeit. Die Wirkstoff-Konzentration (Feld 16) beschreibt den Gehalt des Präparats – bei Blüten also beispielsweise den THC- und CBD-Anteil, bei Extrakten die Konzentration je Milliliter. Die Gesamtwirkstoffmenge (Feld 18) ist die Menge, die Sie insgesamt mitführen dürfen; sie muss zur Dosierung und zur Reisedauer passen. Die Reichdauer (Feld 19) begrenzt den abgedeckten Zeitraum auf höchstens 30 Tage. Weil Feld 12 die Gültigkeit als konkreten Zeitraum „von/bis“ festlegt, lässt sich die Bescheinigung nicht auf Vorrat besorgen: Sie ist an Ihre Reisedaten gebunden.

Kosten und Bearbeitungszeiten

Für Gebühren und Bearbeitungsdauer gibt es keinen bundesweit einheitlichen Wert – beides regeln die Länder, teilweise sogar die einzelnen Kreise. Ein belegtes Beispiel: Das Land Berlin weist für die Beglaubigung eine Gebühr von 5,00 Euro aus und wickelt sie ausschließlich über das Kundencenter des LAGeSo ab, mit Terminvereinbarung. Andere Länder können abweichende Gebühren erheben oder gebührenfrei beglaubigen. Verlässliche Pauschalwerte für ganz Deutschland existieren nicht; erfragen Sie Gebühr und Dauer bei Ihrer zuständigen Stelle.

Planen Sie trotzdem früh – aber nicht zu früh. Weil die Bescheinigung an einen Reisezeitraum von höchstens 30 Tagen gebunden ist, kann sie nicht Monate im Voraus ausgestellt werden. Realistisch ist, den Behördentermin zu buchen, sobald die Reisedaten feststehen, und das ärztliche Ausfüllen vorher zu erledigen.

Dokumenten-Checkliste für den Flug

  • Originalbescheinigung nach Artikel 75, vollständig ausgefüllt und amtlich beglaubigt
  • Eine gesonderte Bescheinigung je verschriebenem Arzneimittel
  • Rezept beziehungsweise Nachweis der ärztlichen Verordnung, in Kopie oder im Original
  • Arzneimittel in der Originalverpackung mit Apothekenetikett
  • Personalausweis oder Reisepass – die Ausweisnummer steht auch im Formular
  • Nur die Menge, die zur eingetragenen Reichdauer passt
  • Bei Nicht-Schengen-Zielen zusätzlich die mehrsprachige Bescheinigung und die Auskunft der Botschaft

Formular herunterladen

Schengen-Bescheinigung nach Artikel 75

Das unveränderte amtliche Formular des BfArM (Nr. 017), dreisprachig in Deutsch, Englisch und Französisch.

PDF · 187 KB · Quelle: BfArM, Bundesopiumstelle

Schengen-Bescheinigung nach Artikel 75 herunterladen (PDF)

Länger als 30 Tage oder außerhalb des Schengen-Raums

Für beide Fälle greift das Artikel-75-Verfahren nicht. Das BfArM empfiehlt, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) vorzugehen: Mitzuführen ist dann eine mehrsprachige Bescheinigung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Reisedauer. Auch sie muss durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine beauftragte Stelle beglaubigt werden. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; das BfArM stellt dafür ein eigenes Muster bereit. Der INCB-Leitfaden sieht ebenfalls eine Mitnahme für höchstens 30 Tage vor.

Darüber hinaus gilt nationales Recht: „Da keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Cannabisarzneimitteln auf Reisen bestehen, sind die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes zu beachten.“ Einige Länder beschränken die Menge, andere untersagen die Mitnahme vollständig. Verbindliche Auskunft erteilt die diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland; die Kontaktadressen führt das Auswärtige Amt. Rechnen Sie für Einfuhrgenehmigungen mit Vorlauf – in manchen Staaten ist eine vorherige Genehmigung der Gesundheitsbehörde erforderlich, und ohne sie endet die Reise im schlimmsten Fall am Flughafen des Ziellandes.

Dauert Ihre Reise länger als 30 Tage, besprechen Sie frühzeitig mit der behandelnden Praxis, wie die Versorgung vor Ort sichergestellt werden kann. Eine Bescheinigung, die über den zulässigen Zeitraum hinaus ausgestellt wird, ist unwirksam.

Häufige Fragen

Darf ich auf einem Inlandsflug Cannabis im Handgepäck mitnehmen?

Ja. Bei rein innerdeutschen Flügen gilt die Besitzerlaubnis des § 3 Absatz 1 KCanG: bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum ab 18 Jahren, gemessen am Trockengewicht. Die Bundespolizei erklärte, luftsicherheitsrechtlich bestünden keine Einwände gegen die Mitnahme im Hand- oder Reisegepäck. Rechnen Sie mit einer Nachkontrolle und prüfen Sie die Beförderungsbedingungen Ihrer Fluggesellschaft.

Gilt die 25-Gramm-Grenze auch für Flüge in andere EU-Länder?

Nein. Die Erlaubnis betrifft ausschließlich den Besitz im Inland. Ein-, Aus- und Durchfuhr bleiben nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 KCanG verboten und strafbar – auch zwischen zwei EU- oder Schengen-Staaten und auch bei sehr kleinen Mengen.

Was ist das „Schengen-Dokument 25“?

Diese Bezeichnung gibt es amtlich nicht. Gemeint ist die Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Das BfArM stellt das Formular unter der Nummer 017 bereit.

Wie lange ist die Bescheinigung gültig?

Höchstens 30 Tage. Die Gültigkeit wird als Zeitraum von/bis in Feld 12 eingetragen, die Reichdauer der Verschreibung in Feld 19 – beides begrenzt auf 30 Tage. Für längere Reisen ist das Verfahren nicht vorgesehen.

Brauche ich für mehrere Medikamente mehrere Bescheinigungen?

Ja. Das BfArM stellt ausdrücklich klar, dass für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine gesonderte Bescheinigung erforderlich ist. Das gilt auch, wenn mehrere Cannabissorten oder zusätzlich ein Schmerzmittel verordnet sind.

Wer beglaubigt die Bescheinigung?

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle – je nach Bundesland ein Landesamt oder das örtliche Gesundheitsamt. Das BfArM veröffentlicht dazu eine Länderliste mit Adressen und Links. Die Beglaubigung erfolgt auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung und muss vor Reiseantritt vorliegen.

Darf ich am Flughafen oder an Bord konsumieren?

An Bord nicht: Das Bundesnichtraucherschutzgesetz verbietet das Rauchen von Cannabisprodukten und das Verdampfen in Luftfahrzeugen des gewerblichen Personenverkehrs. Im Terminal entscheiden Landesrecht und die Hausordnung des Flughafenbetreibers. Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger ist nach § 5 KCanG ohnehin untersagt.

Was kostet die Beglaubigung?

Das ist Ländersache. Berlin weist beispielsweise 5,00 Euro aus. Einen bundesweit einheitlichen Betrag gibt es nicht, ebenso wenig eine einheitliche Bearbeitungszeit. Erfragen Sie beides bei der für Sie zuständigen Stelle.